EU-Verantwortliche Person nach GPSR: Wann Sie eine brauchen und wer das sein kann
Ein Verbraucherprodukt darf in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU dafür verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 GPSR). Für Shops mit Ware von Herstellern aus China, den USA, Großbritannien oder der Schweiz ist das eine der wichtigsten Fragen der GPSR.
Stand: · EuKlar von SyncVentura
Auf einen Blick
- Für jedes Produkt muss es einen Wirtschaftsakteur in der EU geben, der bestimmte Aufgaben gegenüber den Behörden übernimmt.
- Sitzt der Hersteller in der EU, ist er selbst diese Person. Eine zusätzliche Angabe im Shop ist dann nicht nötig.
- Sitzt er außerhalb der EU, kommen ein Einführer, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder – wenn es keinen davon gibt – ein Fulfilment-Dienstleister in der EU in Frage.
- Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse dieser Person gehören auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage und in jedes Online-Angebot.
Worum es geht
Für CE-gekennzeichnete Produkte gilt schon seit Juli 2021 die Regel, dass es einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU geben muss (Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020). Art. 16 Abs. 1 GPSR überträgt sie auf die übrigen Verbraucherprodukte: Ohne einen solchen Akteur darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
So haben die Behörden immer einen Ansprechpartner in der EU, der Unterlagen vorlegen, bei Risiken informieren und Korrekturmaßnahmen veranlassen kann – auch wenn der Hersteller selbst weit weg sitzt.
Im Online-Shop wird diese Person zur Pflichtangabe, sobald der Hersteller außerhalb der EU sitzt (Art. 19 Buchst. b). Sitzt der Hersteller in der EU, genügt die Angabe des Herstellers.
Wer die verantwortliche Person sein kann
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, auf den Art. 16 GPSR verweist, nennt vier Möglichkeiten:
- Hersteller
der Hersteller selbst, wenn er in der EU niedergelassen ist,
- Einführer
ein Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist. Einführer ist, wer ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 GPSR),
- Bevollmächtigter
ein Bevollmächtigter, den der Hersteller schriftlich beauftragt hat, diese Aufgaben in seinem Namen wahrzunehmen,
- Fulfilment-Dienstleister
ein Fulfilment-Dienstleister in der EU für die Produkte, die er abfertigt – aber nur, wenn keiner der drei anderen in der EU niedergelassen ist.
Die Person muss in der EU niedergelassen sein. Großbritannien, die Schweiz und die USA gehören nicht dazu.
Welche Aufgaben sie hat
- Sie stellt den Marktüberwachungsbehörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die die Konformität des Produkts belegen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2019/1020).
- Hat sie Grund zu der Annahme, dass ein Produkt ein Risiko darstellt, informiert sie die Behörden (Buchst. c).
- Sie arbeitet mit den Behörden zusammen und sorgt dafür, dass notwendige Korrekturmaßnahmen ergriffen werden (Buchst. d).
- Sie prüft regelmäßig, ob das Produkt den technischen Unterlagen und den Kennzeichnungspflichten entspricht, und belegt das auf Verlangen (Art. 16 Abs. 2 GPSR).
- Erfährt sie von einem Unfall mit dem Produkt, sorgt sie dafür, dass er über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird (Art. 20 Abs. 4 GPSR).
- Bei CE-Produkten prüft sie außerdem, ob EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorliegen, und hält sie für die Behörden bereit (Buchst. a).
Das ist mehr als eine Adresse auf dem Etikett. Wer die Rolle übernimmt, braucht Zugang zu den Unterlagen des Herstellers.
Wo Name und Anschrift stehen müssen
- Auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse (Art. 16 Abs. 3 GPSR).
- In jedem Online-Angebot: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Art. 19 Buchst. b GPSR), zusätzlich zur Angabe des Herstellers.
Tragen Sie keine beliebige EU-Adresse ein. Die angegebene Person muss die Aufgaben tatsächlich übernommen haben – ein Bevollmächtigter nur mit schriftlichem Auftrag des Herstellers.
Typische Fälle aus dem Shop-Alltag
| Fall | Verantwortliche Person in der EU |
|---|---|
| Der Hersteller sitzt in Deutschland oder einem anderen EU-Land. | Der Hersteller selbst. Im Shop genügt die Herstellerangabe. |
| Sie kaufen bei einem Hersteller in China und führen die Ware selbst in die EU ein. | Sie als Einführer, mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift auf dem Produkt (Art. 11 Abs. 3). |
| Sie kaufen bei einem Großhändler in der EU, der Hersteller sitzt in den USA. | Meist der Einführer, der die Ware in die EU gebracht hat, oder ein Bevollmächtigter des Herstellers. Fragen Sie Ihren Großhändler; die Angabe sollte auf Produkt oder Verpackung stehen. |
| Sie verkaufen eine Eigenmarke, hergestellt in Asien. | Sie gelten als Hersteller (Art. 3 Nr. 8). Sitzen Sie in der EU, sind Sie selbst die verantwortliche Person. |
| Der Hersteller sitzt in Großbritannien oder der Schweiz. | Eine verantwortliche Person in der EU ist nötig; beide Länder gehören nicht zur EU. |
| Dropshipping direkt aus einem Land außerhalb der EU. | Vor dem Verkauf klären, wer die Rolle übernimmt. Ohne verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden. |
So finden Sie die richtige Angabe
- Etikett und Verpackung prüfen
Oft steht die verantwortliche Person schon dort, manchmal mit einem Zusatz wie „EU Responsible Person“.
- Beim Lieferanten nachfragen
Hersteller und Großhändler, die in die EU liefern, müssen die Angabe kennen.
- Angabe prüfen
Liegt die Anschrift tatsächlich in einem EU-Land? Ist eine E-Mail-Adresse angegeben?
- Ohne Angabe nicht verkaufen
Fehlt die verantwortliche Person ganz, das Produkt erst anbieten, wenn das geklärt ist.
- Im Shop eintragen
Die Angabe an jedem betroffenen Produkt hinterlegen und aktuell halten.
Quellen
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnungen; im Einzelfall kann eine Beratung durch eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Behörde nötig sein.