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GPSR-Pflichtangaben im Shopify-Shop: Was seit Dezember 2024 gilt

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR (Verordnung (EU) 2023/988). Sie verlangt, dass jedes Online-Angebot eines Verbraucherprodukts bestimmte Angaben zeigt – auch im eigenen Shopify-Shop. Hier steht, welche das sind, für welche Produkte sie gelten und wie Sie sie sauber unterbringen.

Stand: · EuKlar von SyncVentura

Auf einen Blick

  • Art. 19 GPSR verlangt im Angebot vier Angaben: den Hersteller, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie Warn- und Sicherheitshinweise.
  • Die Angaben müssen „eindeutig und gut sichtbar“ im Angebot stehen, also auf der Produktseite.
  • Die Pflicht trifft alle, die online verkaufen – Hersteller, Einführer und Händler – und gilt auch für CE-gekennzeichnete Produkte wie Spielzeug oder Elektrogeräte.
  • Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Arznei- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Antiquitäten.

Was die GPSR regelt

Die GPSR hat am 13. Dezember 2024 die frühere Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst (Art. 50 und 52). Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne Umweg über nationale Gesetze. Sie legt fest, wann ein Produkt als sicher gilt, welche Pflichten Hersteller, Einführer und Händler haben und wie Rückrufe ablaufen.

Für Online-Händler ist vor allem Art. 19 wichtig: Er bestimmt, was in jedem Angebot im Fernabsatz stehen muss. Die Sanktionen für Verstöße legen die Mitgliedstaaten fest; sie müssen nach Art. 44 „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.

Für welche Produkte die Angaben gelten

Die GPSR gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich benutzt werden (Art. 3 Nr. 1). Das ist fast alles, was ein typischer Shopify-Shop an Privatkunden verkauft: Kleidung, Haushaltswaren, Spielzeug, Elektronik, Sport- und Freizeitartikel. Erfasst sind neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte (Art. 2 Abs. 3).

Auch für Produkte mit eigenen EU-Vorschriften, etwa Spielzeug oder Elektrogeräte mit CE-Kennzeichnung, gilt Art. 19. Solche Produkte sind zwar von einigen Teilen der GPSR ausgenommen (Art. 2 Abs. 1), nicht aber von dem Abschnitt mit den Pflichten im Fernabsatz.

Nicht unter die GPSR fallen nach Art. 2 Abs. 2 unter anderem:

  • Human- und Tierarzneimittel,
  • Lebensmittel und Futtermittel,
  • lebende Pflanzen und Tiere,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Antiquitäten.

Für diese Produkte gelten eigene Vorschriften, oft mit eigenen Kennzeichnungspflichten.

Die vier Pflichtangaben nach Art. 19

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online bereit, muss das Angebot nach Art. 19 „mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben“ enthalten:

  1. Hersteller

    Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er erreichbar ist.

    In der Praxis: steht meist auf Produkt, Etikett oder Verpackung; sonst beim Lieferanten anfragen. Ein Link auf die Website des Herstellers ersetzt Anschrift und E-Mail-Adresse nicht.

  2. Verantwortliche Person in der EU

    Nur wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR bzw. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.

    Wer das sein kann, erklärt der Ratgeber EU-Verantwortliche Person.

  3. Identifizierung des Produkts

    Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und sonstiger Produktidentifikatoren.

    In der Praxis: Produktfoto, Produktart (etwa „Kinderhochstuhl“), dazu Typ- oder Modellnummer, Artikelnummer, EAN/GTIN und, wo vorhanden, Charge oder Seriennummer.

  4. Warn- und Sicherheitshinweise

    Hinweise, die nach der GPSR oder anderen EU-Vorschriften auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage stehen müssen – in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt.

    In der Praxis: die Hinweise, die ohnehin zum Produkt gehören, etwa „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“. Für Kunden in Deutschland auf Deutsch.

„Eindeutig und gut sichtbar“: Wo die Angaben hingehören

Art. 19 verlangt die Angaben im „Angebot dieser Produkte“. Am sichersten stehen sie deshalb direkt auf der Produktseite, in der Nähe von Beschreibung und Preis – nicht nur im Impressum, in den AGB oder auf einer Sammelseite für alle Hersteller.

Ob ein aufklappbarer Bereich genügt, ist nicht abschließend geklärt. Üblich ist ein klar beschrifteter Bereich wie „Produktsicherheit“ auf der Produktseite; wer jeden Zweifel vermeiden will, zeigt ihn aufgeklappt.

Möglichkeiten in Shopify

  • Im Produkttext. Geht ohne Zusatzwerkzeug, wird bei vielen Produkten aber unübersichtlich: Ändert sich die Anschrift eines Herstellers, muss jede Beschreibung einzeln angepasst werden.
  • In Metafeldern. Shopify kann Produkten eigene Felder geben, die Online-Store-2.0-Themes über „dynamische Quellen“ im Theme-Editor anzeigen. Sauber getrennt, das Anlegen und Zuweisen bleibt aber Handarbeit.
  • Mit einer App. Hersteller und EU-Verantwortliche einmal anlegen, vielen Produkten zuweisen und per App-Block auf der Produktseite anzeigen. So arbeitet zum Beispiel EuKlar; der Block lässt sich zugeklappt oder aufgeklappt zeigen.

Unterscheiden sich Varianten in Modell, EAN oder Charge, gehört die Kennung zur jeweiligen Variante.

Händler, Einführer oder Hersteller: Welche Rolle Sie haben

Art. 19 gilt für alle, die online verkaufen. Welche Pflichten darüber hinaus gelten, hängt von Ihrer Rolle ab:

  • Händler (Art. 3 Nr. 11) verkaufen Produkte, die andere hergestellt oder eingeführt haben. Vor dem Verkauf vergewissern sie sich, dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben: Typen-, Chargen- oder Seriennummer am Produkt, Kontaktangaben, Anleitung und Sicherheitsinformationen in der Landessprache (Art. 12 Abs. 1).
  • Einführer (Art. 3 Nr. 10) bringen ein Produkt aus einem Land außerhalb der EU in der EU in Verkehr – etwa, wenn Sie Ware in China bestellen und selbst einführen. Sie geben zusätzlich ihren eigenen Namen, ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse auf dem Produkt, der Verpackung oder einer Begleitunterlage an (Art. 11 Abs. 3).
  • Hersteller (Art. 3 Nr. 8) ist auch, wer ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Wer Eigenmarken verkauft, hat deshalb Herstellerpflichten: interne Risikoanalyse, technische Unterlagen, zehn Jahre Aufbewahrung (Art. 9).

Halten Händler ein Produkt für gefährlich oder haben sie Grund dazu, dürfen sie es nicht weiter verkaufen und müssen Hersteller und Behörden informieren (Art. 12 Abs. 3 und 4). Was bei einem Rückruf zu tun ist, beschreibt der Ratgeber Produktrückruf: Was Online-Händler tun müssen.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Sortiment sichten

    Welche Produkte gehen an Verbraucher, welche fallen unter eine Ausnahme?

  2. Hersteller erfassen

    Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse – vom Produkt, von der Verpackung oder beim Lieferanten angefragt.

  3. Sitz des Herstellers prüfen

    Liegt er außerhalb der EU, die verantwortliche Person in der EU ermitteln.

  4. Produktkennung festhalten

    Produktart, Typ oder Modell, Artikelnummer, EAN und, wo vorhanden, Charge.

  5. Warnhinweise übernehmen

    Alles, was auf Produkt, Verpackung oder Anleitung stehen muss, in der Sprache des Ziellandes.

  6. Auf jeder Produktseite anzeigen

    In einem klar beschrifteten Bereich, in der Nähe von Beschreibung und Preis.

  7. Aktuell halten

    Neue Produkte gleich vollständig anlegen und regelmäßig prüfen, wo Angaben fehlen.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnungen; im Einzelfall kann eine Beratung durch eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Behörde nötig sein.